AGB
SimpliUs Holding GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFSTBEDINGUNGEN VERANSTALTUNGSRÄUME SIMPLIOFFICE
Stand: 01. Januar 2024
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle
Verträge über die zeitlich beschränkte Überlassung von Veranstaltungsräumen und
dazugehörigen Einrichtungen der SimpliUs Holding GmbH, SIMPLIOFFICE,
(nachfolgend „Betreiber“) an Dritte, die keine Verbraucher sind (nachfolgend
„Veranstalter“), zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art, einschließlich, aber
nicht beschränkt auf Tagungen, Seminare, Konferenzen, Ausstellungen,
Feierlichkeiten und ähnliche Ereignisse. Die Konkretisierung dieser
Leistungspflichten erfolgt im jeweiligen Angebot.
1.2 Diese Bedingungen gelten ebenso für alle weiteren Leistungen und Lieferungen
des Betreibers an den Veranstalter, die im Zusammenhang mit der Raumvermietung
stehen. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung von technischen Geräten,
Catering-Dienstleistungen, Personal, Dekoration und sonstige Zusatzleistungen.
1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie vom Betreiber schriftlich
bestätigt worden sind. Eigene Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden, auch
wenn sie dem Betreiber bekannt sind und diesen nicht ausdrücklich widersprochen
wird, keine Anwendung, es sei denn, ihre Geltung wurde ausdrücklich schriftlich
vereinbart.
1.4 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, des Angebotes oder der Buchungsbestätigung
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie
werden vom Betreiber schriftlich bestätigt.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
2. ANGEBOTSABSCHLUSS & -PARTNER
2.1 Der Betreiber erstellt auf Grundlage der vom Veranstalter mitgeteilten
Veranstaltungsparameter ein Erstangebot. Nachträgliche Anpassungen dieser
Parameter können zu einer Änderung / Anpassung dieses Angebots führen. Anfragen
des Veranstalters in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form sind als
Angebot zum Angebotsabschluss zu verstehen. Ein Vertrag über die zeitlich
beschränkte Überlassung der Veranstaltungsräume sowie zusätzlicher Leistungen
kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Betreiber zustande.
Angebote gelten grundsätzlich als Ganzes, eine Herausnahme einzelner
Teilpositionen ist nicht möglich. Vorläufige Termin- und / oder Raumreservierungen
für einen bestimmten Zeitraum ohne eine feste vertragliche Regelung, mithin
schriftliche Bestätigung seitens des Betreibers, sind stets unverbindlich.
2.2 Handelt der Veranstalter im Auftrag eines Dritten, ist er verpflichtet, den Betreiber
unverzüglich darüber zu informieren und den Dritten namentlich zu benennen. Der
Veranstalter haftet neben dem Dritten als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen
aus dem Angebot.
2.3 Die Nutzung der vermieteten Räume zu anderen als den vereinbarten Zwecken,
die Untervermietung oder die Weitergabe der Räume an Dritte bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Bei Zuwiderhandlung kann der Betreiber
den Vertrag fristlos kündigen.
3. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNGEN, AUFRECHNUNG
3.1 Die vom Betreiber genannten Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich
exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise beziehen sich
auf die Raummiete und können zusätzliche Kosten für Nebenleistungen wie Technik,
Catering, Musik und ähnliches beinhalten. Der Veranstalter verpflichtet sich, die
vereinbarten Preise für die Raumnutzung und die in Anspruch genommenen
Leistungen zu bezahlen. Die Zahlungsbedingungen werden im jeweiligen Angebot
festgelegt.
3.2 Der Betreiber ist berechtigt, eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Die Höhe
der Anzahlung und die Zahlungstermine werden im Angebot festgelegt. Die
Anzahlung wird auf die Gesamtrechnung angerechnet. Sofern keine abweichende
Regelung getroffen wurde, so sind nach Vertragsabschluss 50% der vereinbarten
Vergütung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer bargeldlos an
den Betreiber zu leisten.
3.3 Rechnungen des Betreibers sind entsprechend der im Angebot ausgewiesenen
Zahlungstermine sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ausgewiesene
Zahlbeträge müssen innerhalb dieser Frist bargeldlos auf dem Geschäftskonto des
Betreibers eingehen. Bei Zahlungsverzug ist der Betreiber berechtigt, die
gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 II BGB) zu fordern, sowie die gesetzliche
Entschädigungspauschale (§ 288 V S.1 BGB), derzeit in Höhe von 40,- €, geltend zu
machen. Weitere Ansprüche des Betreibers (Recht zur Kündigung, Geltendmachung
von Schadenersatz u.a.) bleiben davon unberührt.
3.4 Nach Abschluss der Veranstaltung wird dem Veranstalter eine Schlussrechnung
über die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen ausgestellt. Etwaige
Differenzen zu bereits geleisteten Zahlungen werden entsprechend verrechnet bzw.
nachberechnet.
3.5 Zahlungen können bargeldlos per Überweisung oder Kreditkarte erfolgen,
abhängig von den im Angebot festgelegten Bedingungen.
4. STORNIERUNG, VERWENDUNGSRISIKO
4.1 Bei Stornierung der Veranstaltung durch den Veranstalter können
Stornierungsgebühren anfallen. Die Stornierungsgebühren werden prozentual auf
Basis des vereinbarten Buchungswerts berechnet. In der Regel gilt: Je näher der
Stornierungszeitpunkt am geplanten Veranstaltungsdatum liegt, desto höher sind die
Stornierungsgebühren. Sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen
wurde, gelten die im Folgenden genannten Gebühren:
Buchungswert bis 5.000, – €:
- 25% bis 30 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung,
- 50% bis 14 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung,
- 75% bis 7 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung.
Buchungswert bis 10.000, – €:
- 25% bis 45 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung,
- 50% bis 30 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung,
- 75% bis 14 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung.
Buchungswert bis 40.000, – €:
- 25% bis 60 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung,
- 50% bis 45 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung,
- 75% bis 30 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung.
Buchungswert ab 40.000, – €:
- 25% bis 90 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung,
- 50% bis 60 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung,
- 75% bis 30 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung.
4.2 Eine Stornierung muss in schriftlicher Form erfolgen, um gültig zu sein. Dies kann
per nachweisfähigem Brief oder E-Mail geschehen. Die Stornierung gilt ab dem
Zeitpunkt, zu dem sie dem Betreiber zugeht.
4.3 Sollte der Veranstalter nur einen Teil der gebuchten Leistungen stornieren wollen,
gelten die gleichen Bedingungen wie für eine vollständige Stornierung.
4.4 Der Veranstalter trägt das Verwendungsrisiko der Mietsache. Sollte die
Veranstaltung aus Gründen, die der Betreiber nicht zu vertreten hat oder die nicht in
seiner Sphäre liegen, nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden können,
bleibt die Verpflichtung des Veranstalters zur Kostentragung einschließlich der
Vergütung von veranstaltungsbezogenen Zusatzleistungen unberührt, sofern keine
abweichende Regelung im Angebot getroffen wurde. Solche Gründe sind
insbesondere die behördliche oder gesetzliche Untersagung der Veranstaltung, die
behördliche oder gesetzliche Einschränkung der Veranstaltung im Hinblick auf
zulässige Teilnehmerzahl oder die kurzfristige Absage der Veranstaltung durch den
Veranstalter außerhalb der Stornierungsregelungen.
4.5 Der Betreiber behält sich das Recht vor, unter bestimmten Bedingungen, wie z.B.
Nichterfüllung vertraglicher Pflichten durch den Veranstalter oder aus sonstigen
wichtigen Gründen, die Veranstaltung zu stornieren. In einem solchen Fall wird der
Veranstalter umgehend informiert und bereits geleistete Zahlungen werden
zurückerstattet. Darüberhinausgehende Schadenersatzforderungen seitens des
Veranstalters sind ausgeschlossen.
Bestimmte Bedingungen bzw. sonstige wichtige Gründe seitens des Betreibers
außerordentlich vom Vertrag zurückzutreten sind dabei insbesondere:
- <höhere Gewalt oder andere durch den Betreiber nicht zu vertretende
Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Veranstaltungen, die unter irreführender oder falscher Angabe oder
Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wurden.
Vertragswesentlich können dabei beispielsweise die Identität des Kunden,
seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck der Veranstaltung sein; - die begründete Annahme seitens des Betreibers, dass die Veranstaltung den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder sein Ansehen in der
Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich des Betreibers zuzurechnen ist; - der Veranstalter noch offene Forderung gegenüber dem Betreiber hat und
diese auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht ausgleicht; - eine vereinbarte Vorauszahlung nicht geleistet wurde;
- über das Vermögen des Veranstalters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen
abgelehnt wurde, ein außergewöhnliches der Schuldenreglung dienendes
Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat; - der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.
5. ABLAUFPLÄNE & ANSPRECHPARTNER
5.1 Der Veranstalter hat im Interesse der optimalen Vorbereitung der Veranstaltung
in einem angemessenen Zeitraum vor der Veranstaltung das Veranstaltungsprogramm
sowie detaillierte Organisationsabläufe bekanntzugeben und mit dem
Betreiber abzustimmen.
5.2 Dem Betreiber ist rechtzeitig bis spätestens 48h vor Beginn der Veranstaltung ein
verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen, der während der Veranstaltung
anwesend oder zumindest jederzeit fernmündlich erreichbar ist.
6. HAFTUNG DES VERANSTALTERS
6.1 Der Veranstalter ist für die Einhaltung sämtlicher zu beachtenden Regelungen,
insbesondere auch zur Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung sowie den
gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Anordnungen der Mitarbeiter des
Betreibers ist Folge zu leisten. Der Veranstalter ist verpflichtet, Teilnehmer von der
Veranstaltung auszuschließen, die eine Gefährdung für andere Teilnehmer darstellen
oder die Sicherheit bzw. das Eigentum des Betreibers gefährden. Auf die Einhaltung
der höchsten erlaubten Personenanzahl im Innenbereich von 199 Personen wird
ausdrücklich hingewiesen. Die rechtzeitige Anmeldung bei Veranstaltungen mit
Musik bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der entsprechenden
Gebühren sind alleinige Pflicht des Veranstalters. Der Betreiber kann auf Anfrage bei
der Organisation unterstützen, die Kostentragungspflicht obliegt dem Veranstalter.
6.2 Die Veranstaltungsräume werden, sofern nichts anderes vereinbart, in dem
jeweiligen Zustand vermietet, indem sie sich befinden. Der Veranstalter ist zur
pfleglichen und schonenden Behandlung sämtlicher Räumlichkeiten verpflichtet. Er
haftet dabei für alle Schäden, die während der Nutzung des Veranstaltungsraumes
und der dazugehörigen Einrichtungen entstehen. Dies schließt Schäden durch
Teilnehmer, Mitarbeiter oder Dienstleister des Veranstalters ein. Der Veranstalter hat
darüber hinaus zur Vermeidung von Diebstählen oder Beschädigungen die
Bewachung von mitgebrachtem Eigentum / Eigentum von Dritten sicherzustellen.
6.3 Der Veranstalter verpflichtet sich, alle Sicherheitsvorschriften des
Veranstaltungsortes einzuhalten, insbesondere ausgezeichnete Rettungswege sind
dauerhaft freizuhalten. Zuwiderhandlungen, die zu Schäden oder Verletzungen
führen, fallen unter die Haftung des Veranstalters.
6.4 Es wird dringend empfohlen, dass der Veranstalter eine Haftpflicht- und
Sachversicherung abschließt, um sich gegen mögliche Schadensersatzforderungen
SimpliOffice AGB Veranstaltungsräume – Seite 5 von 6
zu schützen. Diese Versicherung sollte Schäden an der Immobilie, an Dritten und
eventuelle Personenschäden abdecken.
6.5 Der Veranstalter ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich zu melden.
Unterlässt der Veranstalter diese Mängelanzeige, entfällt die Haftung des Betreibers
für daraus resultierende Schäden. Sollten während der Veranstaltung Schäden am
Veranstaltungsort entstehen, müssen diese vom Veranstalter unverzüglich gemeldet
werden. Eine verspätete Meldung kann zu einer Verweigerung der
Schadensübernahme durch die Versicherung führen und die Haftung des
Veranstalters erhöhen.
6.6 Im Falle von Streitigkeiten bezüglich der Haftung oder Schadensersatzforderungen
wird ein unabhängiges Gutachten eingeholt, dessen Kosten
grundsätzlich vom Verursacher getragen werden. Die Parteien können sich jedoch
auf eine andere Regelung einigen.
6.7 Der Veranstalter erhält während der Nutzungsdauer Zugriff auf eine interne
WLAN-Verbindung. Jegliche Aktivitäten des Veranstalters, der Teilnehmer oder
sonstigen Dritten in diesem Zusammenhang, die gegen geltendes Recht verstoßen,
die Rechte Dritter verletzen oder gegen die Grundsätze des Jugendschutzes
verstoßen sind nicht gestattet.
7. HAFTUNG DES BETREIBERS
7.1 Der Betreiber haftet für Schäden, die durch nachweisliches Verschulden
seinerseits, seiner Mitarbeiter oder durch Mängel an der Mietsache entstehen. Diese
Haftung erstreckt sich auf Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden,
die unmittelbar mit der Nutzung des Veranstaltungsraums in Zusammenhang stehen.
7.2 Die Haftung des Betreibers ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur, wenn wesentliche
Vertragspflichten verletzt werden. In solchen Fällen ist die Haftung auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
7.3 Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, wie
Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Epidemien, Pandemien oder andere
unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, verursacht
werden. Ebenso ist die Haftung für Schäden, die durch das Verhalten Dritter oder
durch eigenes Verschulden des Veranstalters oder seiner Teilnehmer entstehen,
ausgeschlossen. Für persönliche Gegenstände der Teilnehmer oder des
Veranstalters übernimmt der Betreiber keine Haftung.
7.4 Der Betreiber verpflichtet sich, die Veranstaltungsräume und die dazugehörigen
Einrichtungen in einem technisch einwandfreien und sicheren Zustand zu halten.
Regelmäßige Wartungen und Überprüfungen werden durchgeführt, um
Sicherheitsrisiken zu minimieren.
7.5 Sollte der Betreiber für irgendeinen Vorfall haftbar gemacht werden, ist die
Haftung auf den Betrag beschränkt, der dem Wert des Vertrags entspricht. Dies gilt
nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.6 Der Betreiber unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden
abdeckt, die im Rahmen seiner vertraglichen Haftung entstehen.
8. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Verwendung von Werbematerialien: Werbevorrichtungen und sonstige Schilder,
Transparente, Lichtinstallationen und sonstige Werbegegenstände dürfen nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Betreibers sowie unter Berücksichtigung
von behördlichen Vorgaben und gesetzlichen Vorschriften, für deren Einhaltung
ausschließlich der Veranstalter verantwortlich ist, angebracht werden. Jegliche
Nutzung des Namens oder des Bildes des Veranstaltungsortes in Werbematerialien,
Einladungen oder in sozialen Medien muss vorab vom Betreiber genehmigt werden.
Der Veranstalter verpflichtet sich, keine irreführenden oder falschen Angaben über
den Veranstaltungsort zu machen.
8.2 Änderungen an der Ausstattung: Änderungen an der baulichen Substanz oder der
Einrichtung des Veranstaltungsraumes sind ohne ausdrückliche Genehmigung des
Betreibers untersagt. Dies umfasst das Anbringen von Dekorationen, Schildern oder
anderen Elementen, die dauerhafte Spuren hinterlassen könnten.
8.3 Aufnahmen und Übertragungen: Aufnahmen und Übertragungen von
Veranstaltungen für Rundfunk, Fernseh-, Video-, Foto- und Filmzwecke einschließlich
des Streamens im Internet bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Betreibers.
8.3 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte: Der Veranstalter verpflichtet sich, die
Datenschutzbestimmungen einzuhalten und keine personenbezogenen Daten von
Teilnehmern, ohne deren Einwilligung zu sammeln oder weiterzugeben. Zudem ist der
Veranstalter für die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte aller anwesenden Personen
verantwortlich, besonders bei Aufnahmen und Veröffentlichungen.
8.4 Rauchverbot: Für sämtliche Räumlichkeiten des Betreibers gilt ein absolutes,
striktes Rauchverbot. Eine Verwendung von nicht gesichertem Licht, Feuer, Rauchund
Dampfquellen ist generell untersagt.
8.5 Überwachung und Sicherheit: Der Betreiber behält sich das Recht vor, während
der Veranstaltung Sicherheitskontrollen durchzuführen und den Veranstaltungsraum
zu überwachen. Der Veranstalter wird hierüber informiert und muss sicherstellen,
dass Teilnehmer und Mitarbeiter ebenfalls darüber in Kenntnis gesetzt werden.
8.6 Geltendes Recht und Gerichtsstand: Für alle aus diesem Vertrag resultierenden
Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als
Gerichtsstand wird der Sitz des Betreibers vereinbart.
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